Rede auf dem Rechtspolitischen Kongress von CDU/CSU
Seit dem Amtsantritt der zweiten Regierung Schmidt/Genscher stagniert unser Land nicht mehr nur in wirtschaftlicher, sondern auch in politischer Hinsicht. Politisch bewegt sich nichts mehr - und Politik vermag nichts mehr zu bewegen.
In der Reformeuphorie früherer Jahre ist an zu vielen Hebeln gleichzeitig gedreht worden. Nun steht das politische Räderwerk still. Ernüchterung, Enttäuschung und Ratlosigkeit machen sich breit - nicht nur in den Reihen der Regierungsverantwortlichen, sondern nachhaltiger noch in der Bevölkerung, in der Wirtschaft und vor allem unter den jungen Menschen.
Kritische Beobachter unseres Landes glauben Anzeichen der Unregierbarkeit, einer Verdrossenheit über den Staat und die Parteien und einer Orientierungs- und Sinnkrise festzustellen. Der Elan, der Leistungswille und die Zielsicherheit der wirtschaftlichen Wiederaufbauphase scheinen verbraucht. Allgemeiner Wohlstand, eine wachsende Abgabenlast, eine Flut von Gesetzen und von bürokratischen Regelungen begünstigen das Aufkommen einer Versorgungs- und Anspruchsmentalität mehr als die Bereitschaft zu individueller Leistung, zur Übernahme von Risiken und zur persönlichen Verantwortung.
Aber der Sozialstaat hat die Grenzen seiner Belastbarkeit erreicht, der Staat der Daseinsvorsorge erfährt, daß ihn die Fülle der übernommenen Aufgaben überfordert und der liberale Rechtsstaat hat immer größere Mühe, Freiheit, Gerechtigkeit und Ordnung in einem ausgewogenen Verhältnis sicherzustellen.
Die Union hat vor dieser Entwicklung seit Jahren gewarnt. Sie ist - wenn nicht ausgelöst - so doch erheblich verstärkt worden durch die Politik von SPD und FDP ab 1969.
Dies ist nicht der Ort, die beschämende Diskrepanz zwischen Anspruch und Leistung dieser Politik hier noch einmal darzulegen.
So erfolglos SPD und FDP aber im Sinne ihrer materiellen Zielsetzungen geblieben sind, spurlos ist ihr Wirken in neun Jahren der Regierungstätigkeit an unserem Land nicht vorübergegangen:
Nicht nur die Millionenarbeitslosigkeit im vierten Jahr, nicht nur die Zerrüttung der Rentenfinanzen, nicht nur die Überschuldung des Staatshaushaltes und nicht nur eine ständig größer werdende Investitionslücke in der Wirtschaft oder die Minderung der Zukunftschancen der jungen Generation sind Folgen der verfehlten Politik der amtierenden Regierungskoalition.
Spuren hat ihr überzogener Veränderungseifer vor allem in einer Vielzahl von Gesetzen und Bürokratien eingegraben, und nicht zuletzt auch im Rechts- und Staatsverständnis der Bürger unseres Landes.
Wer wie wir eine politische Wende anstrebt, der muß wissen, daß die Union nach einem Regierungswechsel nicht einfach dort wieder ansetzen kann, wo sie vor zehn Jahren aufgehört hat.
Daran hindert uns nicht nur der selbstverständliche Respekt vor rechtsgültig zustande gekommenen Gesetzen und Verträgen. Der Status quo ante ist vielmehr auch deshalb nicht einfach durch Beschluß wiederherstellbar, weil sich in den letzten 10 Jahren auch in der Rechtskultur unseres Landes Entwicklungen vollzogen haben, die eine realistische Rechtspolitik nicht einfach ignorieren darf.
In drei Bereichen sind diese Entwicklungen besonders schwerwiegend:
- im Verhältnis von Recht und Politik
- in der Diskussion über wichtige Grundwerte unserer Verfassung und
- in der Wechselbeziehung zwischen Bürger und Rechtsstaat.
Ich stelle diese drei Punkte vor allem deshalb heraus, weil sich aus ihnen ganz konkrete Aufgaben und Grundsätze für die Politik der Union ableiten lassen.
Der erste und wichtigste Punkt betrifft das Verhältnis von Recht und Politik.
In den ersten zwanzig Jahren dieser Republik war die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Politik in erster Linie ein akademisches Thema der Rechtsphilosophie. Das Problem schien weitgehend geklärt, ein Konflikt in der Praxis kaum vorstellbar.
Das hat sich gründlich geändert, seit das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren zum wiederholten Mal wichtige „Reformgesetze" der Koalition aus SPD und FDP für nichtig erklären mußte.
Maßgebliche Vertreter der SPD lassen es längst nicht mehr bei gelegentlicher Urteilsschelte bewenden. Ihre Kritik an der Entscheidungspraxis unseres höchsten Gerichts ist grundsätzlicher Art. Sie erstreckt sich auch auf das Selbstverständnis des Gerichts und der dorthin berufenen Richter.
Das kann niemand gleichgültig lassen. Denn dem Bundesverfassungsgericht wird in zum Teil ausgesprochen rüder und aggressiver Form vorgeworfen, es überschreite seine Rolle als Hüter der Verfassung und maße sich Rechte an, die der Politik vorbehalten sind.
Vor etwas über einem Jahr hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda, einen Aufsatz über „Das Bundesverfassungsgericht im Spannungsfeld von Recht und Politik" veröffentlicht. In diesem lesenswerten Beitrag spricht sich Ernst Benda dafür aus, man sollte das Verhältnis zwischen Recht und Politik „von vornherein nicht so sehr als einen Gegensatz, sondern als einen ständigen Prozeß zwischen Festschreibung und Wandel" begreifen.
Recht ist eben nicht nur ein Steuerungsinstrument der Politik; Recht ist vielmehr auch Richtlinie und Grenze der Politik.
In diesem Verständnis ergänzen sie sich in demselben Streben nach Frieden und Gerechtigkeit.
Diese friedenswahrende Funktion können das Recht und die Politik aber nur dann erfüllen, wenn sich die Verantwortlichen wechselseitig respektieren. Um Frieden und Gerechtigkeit in einer Gesellschaft darf es zwischen Recht und Politik keine Konkurrenz und keinen Vorranganspruch der einen oder der anderen Seite geben.
Wenn die von politischen oder rechtlichen Entscheidungen betroffenen Bürger den Eindruck bekommen, sie könnten Recht gegen Politik, oder Politik gegen Recht zu ihren Gunsten ausspielen, dann muß das zwangsläufig zu Konflikten und Spannungen führen.
Genau dafür häufen sich aber gerade in den letzten Jahren die Anzeichen.
- Die Bürger kennen sich in der Flut der ständig geänderten Gesetze nicht mehr aus.
- Die Gerichte sind mit Prozessen überlastet und muten dem Bürger eine immer längere Verfahrensdauer zu.
- Schwebende Gerichtsverfahren haben einen Investitionsstau in vielfacher Milliardenhöhe zur Folge und verhindern damit neue Arbeitsplätze.
Schuld an all dem könnten ein schlechter und übereifriger Gesetzgeber, zu langsam arbeitende oder mangelhaft ausgestattete Gerichte, oder eine allzu bedenkenlose Prozeßführung durch die Bürger sein.
Kenner der Materie machen in erster Linie den übertriebenen Perfektionismus des Gesetzgebers verantwortlich. Aber die Abgeordneten in den Parlamenten weisen mit Recht darauf hin, daß ihnen die Bereitschaft zu immer neuen, immer spezielleren und immer komplizierteren Gesetzen oft mit starkem politischem Druck von denselben Bürgern und Gruppen abverlangt werden, die anschließend darüber stöhnen und murren.
Der Bürger, oft in politisch mächtigen Gruppen organisiert, fordert immer neue Regelungen. Zu viele Gesetzesvorhaben mindern die Qualität der Gesetzgebungsarbeit, mangelhafte Gesetze provozieren Prozesse, überlasten die Gerichte, führen zu Rechtsunsicherheit und fordern wieder neue Gesetze heraus und so weiter.
Verstärkt wird dieser Kreislauf durch die Tendenz der Gerichte, auch ihrerseits in einen Entscheidungsperfektionismus zu verfallen. Es ist in diesem Zusammenhang oft davon die Rede, wir befänden uns auf dem Weg zum Justizstaat, durch den der Entscheidungsspielraum der Regierung und der Parlamente zunehmend eingeengt werde.
Dieser Teufelskreis muß unterbrochen werden.
Die Hektik der Gesetzgebungsarbeit, die Überlastung der Gerichte, die Blockierung wichtiger politischer Programme durch Gerichtsverfahren und die Verfassungsrügen gegen Entscheidungen der Regierung und der Parlamentsmehrheit sind kein Naturgesetz, sondern neue Zeiterscheinungen, die politische Ursache haben!
In der Zeit von 1969 bis 1976 ist der Umfang des Bundesgesetzblattes um mehr als das Doppelte angewachsen. Die Zahl der seit 1969 bis 1977 erlassenen oder geänderten Gesetze ist fast doppelt so groß wie die Zahl der Gesetze, die in den ersten zwanzig Regierungsjahren insgesamt in Kraft traten.
Auch die Zahl der in Karlsruhe eingelegten Verfassungsbeschwerden ist erheblich angewachsen. Allein in den zehn Jahren von 1966 bis Ende 1976 hatten sich die Karlsruher Richter mit 18.000 Verfassungsbeschwerden zu befassen, das waren im Jahresdurchschnitt fast doppelt so viele wie in den fünfzehn Jahren davor.
Die Beispiele könnten beliebig vermehrt werden und immer wieder würde sich zeigen, daß das Jahr 1969 eine Zäsur darstellt in der Entwicklung der Beziehungen von Recht und Politik.
Unter den Folgen dieser Entwicklung haben alle zu leiden.
Die Bürger, für die Recht und Gesetz immer komplizierter und undurchschaubarer werden, denen die Kenntnis und Durchsetzung ihrer Rechte immer schwieriger und risikoreicher wird; die Gerichte, die mit einer wachsenden Zahl von Verfahren überlastet werden und die immer häufiger in ein Spannungsfeld zwischen Recht und Politik hineingezogen werden und auch die Parlamente, die sich einem wachsenden Druck, nicht nur aus dem politischen Raum, sondern auch von Seiten der Gerichte ausgesetzt sehen, unsere Lebensverhältnisse immer umfassender und detaillierter gesetzlich zu regeln (ich erinnere in diesem Zusammenhang an den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster zu § 7 des Atomgesetzes, oder an die Forderung der Gerichte, ganze Aufgabenfelder - wie etwa den Schulbereich - gesetzlich zu reglementieren).
Ich meine: Wir müssen hier grundsätzlich umdenken. Wir müssen Abschied nehmen von dem Glauben, durch bloße staatliche Reglementierung die Verhältnisse grundsätzlich zu verbessern.
Wer Gesetze inflationiert, entwertet Recht und Gesetz. Und nicht zufällig geht dann auch der Respekt vor Recht und Verfassung verloren.
Die vier Rügen, die Helmut Schmidt persönlich, seine Bundesregierung und die ihn tragende Parlamentsmehrheit vom Bundesverfassungsgericht einstecken mußten, beweisen das anschaulich.
- Übergehung des Parlaments bei überplanmäßigen Ausgaben,
- Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung,
- Fristenlösung zu § 218 StGB,
- Wehrpflichtnovelle.
Wer immer wieder bereit dazu ist, mit seiner Politik die Belastbarkeit der Verfassung zu erproben, wer sich in ihren Grenzen politisch beengt und Urteile des Bundesverfassungsgerichts als politischen Übergriff empfindet, der hält am Primat der Politik gegenüber dem Recht fest.
Kennzeichnend für diese Haltung ist eine Äußerung des SPD-Vorsitzenden Brandt vor dem Parteivorstand.
Nach einer SPD-Pressemitteilung vom 24. April 1978 erklärte Brandt: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wehrpflichtnovelle hat erneut die Frage aufgeworfen, ob wir nicht auf eine abschüssige Bahn geraten, wenn der Eindruck aufkommt, die Opposition könne das höchste Gericht zu ihren Gunsten einsetzen. Die Verfassung ist nicht das, was die Unionsparteien mit einer gewissen Impertinenz aus ihr machen möchten."
Was Brandt noch hinter sybillinischen Floskeln verbarg, deckte dann einen Tag später schon Herr Bahr auf, als er schrieb: „Arbeitnehmer, Gewerkschafter und Sozialdemokraten müssen den freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat mit Zähnen und Klauen verteidigen, wenn in unserer Gesellschaft nicht die Reaktion triumphieren soll." (Zit. nach ppp vom 25. 4. 1978)
Offener - so meine ich - kann man den Rechtsstaat wohl kaum durch ein Freund-Feind-Denken pervertieren.
Diese Grundeinstellung erst schafft jenes Spannungsfeld, auf dem Politik und Recht dann immer wieder in einen unfruchtbaren Konflikt geraten.
Die zwangsläufige Folge davon ist ein Autoritätsverlust nicht nur der Politik, sondern auch des Rechts. Der Bürger aber und die gesellschaftlichen Gruppen verlieren die Sicherheit darüber, welche rechtlichen oder politischen Entscheidungen sich letztlich durchsetzen werden. Und wer es sich leisten kann, versucht dann, diese Unsicherheit zu seinen Gunsten auszunutzen.
In letzter Zeit ist viel über die Regierbarkeit und Unregierbarkeit moderner Demokratien geredet und geschrieben worden. Auch dieses Thema gehört in den Zusammenhang von Recht und Politik. Freiheitliche Demokratien haben nur Zukunft, wenn politische Probleme politisch gelöst und politische Kontroversen politisch beigelegt werden.
Es besteht die Gefahr, daß der Bereich demokratisch legitimierter Entscheidung mehr und mehr ausgehöhlt wird, indem politische Entscheidungen sich verlagern - sei es auf Verbände, sei es in die Rechtsprechung. Diese Gefahr befördern Parteien, Fraktionen und Parlamente, die sich in Grundfragen nicht hinreichend um Konsens bemühen, die sich um politischer Ziele willen immer wieder am Rand der Verfassung bewegen.
Der demokratische Rechtsstaat erfordert ein Gleichgewicht, eine wechselseitige Kontrolle der Gewalten. Keine Verfassung der Welt kann dieses Gleichgewicht festschreiben, es garantieren und so vor Störungen bewahren. Das für einen demokratischen Rechtsstaat unerläßliche Gleichgewicht zwischen den Gewalten erfordert Disziplin, Selbstdisziplin und Zurückhaltung der Verfassungsorgane.
Die Politik muß wieder anerkennen, daß sich der Zweck des Rechts nicht allein in der Legitimation von Machtentscheidungen durch Verfahren erschöpft.
Und sie muß bereit sein, die wertbezogenen Grundentscheidungen unserer Verfassung als den Grundkonsens einer Rechtsgemeinschaft anzuerkennen.
Erst dieser Grundkonsens einer Rechtsgemeinschaft schafft jenes Minimum an Kontinuität und Orientierungssicherheit, das eine Gesellschaft im Wandel braucht.
Wir müssen erkennen, daß ein ausufernder Gesetzgebungsperfektionismus der Gerechtigkeit mehr schadet als nützt. Wir brauchen stattdessen wieder mehr Vertrauen in die Loyalität, die Kompetenz und den Willen aller Verantwortlichen gegenüber den Wertentscheidungen unserer Verfassung.
Auf dieser Basis gewinnen Politik und Recht dann wieder jenes Maß an Autorität zurück, das Bürger und gesellschaftliche Gruppen davon abhält, Politik und Recht immer dann gegeneinander auszuspielen, wenn Entscheidungen des einen oder des anderen nicht voll ihrer partikularen Interessenlage entsprechen.
Der zweite Punkt, mit dem ich mich befassen will, knüpft an diesen Gedanken unmittelbar an.
In unserem Land sind in den letzten Jahren eine ganze Reihe kontroverser politischer Diskussionen geführt worden, bei denen Grundwerte unserer Verfassung im Mittelpunkt standen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die „Liberalisierung des Strafrechts", an die Diskussion über den § 218 des Strafgesetzbuches, um die Mitbestimmung, um die Gewissensprüfung von Wehrpflichtigen und - in jüngster Zeit wieder besonders hochgespielt - um den sogenannten „Radikalenerlaß".
Allen diesen Diskussionen gemeinsam war, daß sie zur Polarisierung der Gesellschaft beitrugen.
In zum Teil leidenschaftlich geführten Auseinandersetzungen trafen Kräfte aufeinander, von denen die einen entschieden auf Veränderung drängten, während die anderen an der bestehenden Rechtslage festhalten wollten.
Beide Seiten beriefen sich dabei auf die Verfassung. Und immer wieder waren es die Begriffe der Freiheit und der Liberalität, an denen sich der Streit entzündete.
Ich habe die Sorge, daß in diesen Kontroversen ein Wert buchstäblich zerredet worden ist, der nicht nur für unser Rechts- und Staatsverständnis, sondern auch für die Integrationskraft unserer Rechtskultur von zentraler Bedeutung ist.
Die desintegrierende Wirkung eines Streits über Ziel, Sinn und Grenzen der Freiheit des Menschen im Staat kann gar nicht überschätzt werden.
Verwirrend muß es vor allem auf junge Menschen gewirkt haben, daß sich jeweils beide Seiten uneingeschränkt zur Freiheit bekannt haben.
Ihren Ausgangspunkt hat diese Diskussion um die Freiheit in einer ideologischen Fundamentalkritik an unserer Gesellschafts-, Rechts- und Wirtschaftsordnung. Indem sie Demokratisierung und Liberalisierung zum Programm erhob, bestritt sie den freiheitssichernden Wert der bestehenden Ordnung und zog den bis dahin als gültig angesehenen Verfassungskonsens in Zweifel.
Demokratisierung und Liberalisierung sind Forderungen, die keinen klaren Zielpunkt erkennen lassen. Sie entstammen oft einem Denken, das der Veränderung des gesellschaftlichen Status quo an sich bereits einen Eigenwert zumißt.
Liberalisierung etwa - verstanden als die Forderung nach Befreiung von Abhängigkeiten, Bindungen und Verpflichtungen - ist in diesem Sinne Ziel und Mittel zugleich. Denn die Aufhebung bestehender Abhängigkeiten, Bindungen und Verpflichtungen schafft Spielraum zur Veränderung des gesellschaftlichen Status quo, und zwar unabhängig davon, welche neuen Abhängigkeiten an ihre Stelle treten.
Dieser ideologische Hintergrund hat die Diskussion um die Liberalisierung in unserem Land von Anfang an belastet.
Es ist doch bemerkenswert, daß die zwischen den demokratischen Parteien in all diesen Fragen geführten Auseinandersetzungen stets von solchen Gruppen agitatorisch aufgeheizt wurden, die es ganz offen anstreben, aus dieser Republik eine andere zu machen.
Die Kampagne um die sogenannten „Berufsverbote" ist ein aktuelles Beispiel dafür.
Verfassungsfeindliche Kaderparteien und Kaderorganisationen haben es sich zum Ziel gesetzt, ihre Mitglieder als Beamte in den öffentlichen Dienst einzuschleusen.
Diesen Versuch gilt es abzuwehren. Alle demokratischen Parteien sind sich in dieser Zielsetzung einig. Die Verfassung (Art. 33 Abs. 5) und das geltende Beamtenrecht bieten dazu nicht nur eine ausreichende Rechtsgrundlage, sondern begründen auch eine entsprechende Rechtspflicht.
Der vielfach so genannte „Radikalenerlaß" der Ministerpräsidenten der Länder und des damaligen Bundeskanzlers Brandt vom Januar 1972 hat diese Rechtspflicht lediglich bekräftigt.
Aber als Symbol dieser selbstverständlichen Normen einer gleichermaßen rechtsstaatlichen wie streitbaren Demokratie ist dieser Beschluß von Anfang an einer massiven Agitation ausgesetzt gewesen.
Mit allen propagandistischen Mitteln wurde er im In- und Ausland als Grundlage angeblicher Berufsverbote, der Gesinnungsschnüffelei und der Einschüchterung kritischen Engagements diffamiert.
Es ist nun kennzeichnend für den kritischen Zustand unserer Rechtskultur, daß solche Propaganda gerade auch von engagierten Demokraten in unserem Land geglaubt und vereinzelte Negativbeispiele sofort verallgemeinert werden.
Wenn Brandt, Bahr, Koschnick und andere in der SPD jetzt mit unklaren Äußerungen den Eindruck erwecken wollen, es gäbe eine liberalere, rechtsstaatlichere Alternative zur gegenwärtigen Praxis bei der Fernhaltung von Verfassungsfeinden vom öffentlichen Dienst, dann müssen sie sich fragen lassen, ob sie das insoweit geltende Beamtenrecht oder gar die Verfassung ändern wollen.
Wenn sie das nicht wollen, dann ist es ganz einfach unredlich, sich um eines billigen Effekts bei der äußersten Linken willen der gemeinsamen Verantwortung zu entziehen.
Niemand in diesem Land denkt daran, kritisches Engagement zu unterdrücken oder einzuschüchtern, niemand wird von einem Beamtenberuf ausgeschlossen, weil er sich in einer zurückliegenden Phase seines Lebens politisch radikal geäußert oder betätigt hat, und niemand in diesem Land ist bereit, Bewerber für den öffentlichen Dienst einer politischen Gesinnungsschnüffelei auszusetzen.
Umgekehrt muß aber auch weiterhin gelten, daß niemand, der diesen Staat und seine Verfassung ablehnt, als Beamter in den öffentlichen Dienst dieses Staates übernommen werden darf.
Es gilt gerade in Fragen der Liberalität wieder zu erkennen, daß sich die Freiheitsrechte unserer Verfassung nicht dadurch zu bewähren haben, daß sie den Gegnern dieser Verfassung jeden gewünschten Handlungsspielraum verschaffen.
Auch mit den Gegnern unserer Verfassung können wir in diesem Staat zusammenleben.
Soweit sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, können sie wie jeder andere alle Freiheitsrechte für sich in Anspruch nehmen. Wolf Biermann etwa hat mit seiner Überzeugung als Kommunist hierzulande ganz offensichtlich weit weniger Probleme als in der DDR.
Aber nach Liberalität, nach Freiheit, nach Möglichkeiten der Selbstverwirklichung, der Initiative und der Selbständigkeit fragen doch nicht nur politische und gesellschaftliche Randgruppen.
Die Liberalität unseres Staates und unserer Gesellschaft muß sich doch auch und zuallererst den vielen Menschen gegenüber bewähren, die loyal zu diesem Staat stehen, und die keinen utopischen Veränderungsplänen anhängen.
Es ist doch zu fragen, ob nicht gerade ihre Freiräume durch eine komplizierte, von Technik und Organisation beherrschte Lebensumwelt immer stärker eingeengt werden. Es ist zu fragen, ob nicht besonders die Ausdehnung der Staatstätigkeit, die zunehmende Reglementierung und Bürokratisierung nahezu aller Lebensbereiche Freiheiten abbaut.
Es ist schließlich zu fragen, ob nicht auch die Politisierung und Polarisierung unserer Rechtskultur zu einem Verlust an Orientierungssicherheit geführt hat, die ganz sicher eine wichtige Voraussetzung ist für den sinnvollen Gebrauch bestehender Freiheiten.
Liberalität ist und bleibt ein wichtiges Thema in diesem Lande.
Aber wir sollten uns nicht ausschließlich mit den Freiheitsansprüchen derjenigen befassen, die extrem denken und Radikales fordern, solange sich im Kernbereich bürgerlicher Freiheiten Entwicklungen vollziehen, die ihren Gebrauch nicht nur erschweren, sondern bereits das Streben danach ersticken.
Es ist doch erschreckend, wenn wir feststellen müssen, daß die Zahl derjenigen, die überhaupt den Wunsch haben, sich beruflich selbständig zu machen, rapide zurückgeht.
Wir brauchen nach der Freiheit in diesem Land nicht mehr zu fragen, wenn niemand mehr zur Initiative, zur Selbständigkeit, zur Eigenverantwortung und zum Risiko bereit ist.
Um der Freiheit willen gilt es zu verhindern, daß eines Tages die Behauptung wahr wird, der Staat oder die Gesellschaft seien an allem schuld.
Mein dritter Punkt befaßt sich mit der Wechselbeziehung zwischen Bürger und Rechtsstaat.
Die Entwicklung moderner Industriegesellschaften - so ist häufig zu lesen - ist unter anderem dadurch charakterisiert, daß sich in ihnen der frühere Obrigkeitsstaat zum Staat der Daseinsvorsorge wandelt.
Daran ist zumindest so viel richtig, daß heutzutage eine wesentlich größere Zahl von Regelungen gelten, die dem Bürger Rechte und Ansprüche gegenüber dem Staat einräumen, als zu Zeiten, in denen sich der Staat im wesentlichen darauf beschränkte, Ordnung, Sicherheit und Rechtsfrieden zu gewährleisten.
Bei näherem Zusehen indessen stellen wir fest, daß gerade der Staat der Daseinsvorsorge dem Bürger eine ganze Fülle von Pflichten, Reglementierungen und Verboten zumutet, deren Einhaltung er um nichts weniger streng kontrolliert als der frühere Obrigkeitsstaat.
Mehr soziale Sicherheit, mehr soziale Gerechtigkeit, ein höherer Lebensstandard im Bereich der kollektiven Güter und die wachsende Kompliziertheit unserer Lebensverhältnisse bedingen auch ein Mehr an staatlicher Regelung.
Der Rechtsstaat, der Staat, in dem alle - Bürger, Verwaltung, Gerichte und Parlamente - auf die geltende Rechtsordnung verpflichtet sind, ist dichter, präziser, aber insgesamt auch weniger überschaubar geworden. Unabhängiger vom Staat sind die Bürger aber nicht geworden.
Die Bürger wissen das und nehmen es deshalb hin, daß ihnen der Staat zum Beispiel im Interesse der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr eine Fülle von Geboten und Verboten auferlegt, ihre Mißachtung bestraft, daß er Prüfungen abverlangt und Erlaubnisse wieder entzieht.
Dabei mutet der Staat dem Bürger heute viel zu, wenn er etwa die Beachtung von Ge- und Verboten aus Prinzip auch dort durchsetzt, wo sie im Einzelfall sinnlos sind oder überflüssig geworden sind oder wenn er mit Hilfe der Flensburger Kartei denjenigen die Fahrerlaubnis entzieht, die er als sogenannte Mehrfachtäter erkannt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Folgen diese Maßnahme für die berufliche Existenz des Betroffenen hat. (Hier hat die Union im Bundestag eine Initiative zugunsten der Berufskraftfahrer eingebracht.)
In der Bereitschaft, das hinzunehmen, kommt ein hohes Maß an Loyalität zum Staat und auch die Einsicht zum Ausdruck, daß nicht nur der Staat für die Aufrechterhaltung der Ordnung, sondern daß auch der Einzelne für ihre Einhaltung ganz persönlich verantwortlich ist.
Sicherheit hat ihren Preis.
Im Ordnungsrecht, dort, wo jeder Bürger in seiner alltäglichen Existenz betroffen ist, wird ihm dieser Preis mit hoher Konsequenz abverlangt.
Im Strafrecht aber und im Strafverfahrensrecht, die ihn vor sogenanntem abweichendem Verhalten anderer schützen sollen, beobachtet der Bürger, daß über Jahre hinweg Straf- und Eingriffsrechte des Staates abgebaut wurden.
Auch dafür hatten die Bürger Verständnis - jedenfalls solange, wie sie hoffen konnten, daß der Abbau dieser staatlichen Rechte die allgemeine und ihre persönliche Sicherheit nicht beeinträchtigen werde.
Aber die Welle politisch motivierter Gewaltkriminalität, die unser Land in den letzten Jahren ständig eskalierend heimgesucht hat, hat diese Hoffnung gründlich enttäuscht.
Und so fragen jetzt die Bürger, wen schützt eigentlich dieser Rechtsstaat, was ist sein Schutzauftrag, wer darf sich auf seine Prinzipien berufen?
Dieser Kongreß wird sich um eine möglichst überzeugende und abgewogene Antwort auf diese oftmals voll Empörung gestellte Frage bemühen.
Vorab schon kann dazu soviel gesagt werden: Vor dem besonderen geschichtlichen Hintergrund unseres Landes haben wir Grund dazu, als erste Aufgabe des Rechtsstaates zu nennen: den Schutz des Bürgers vor dem Staat.
Unser Staat sieht dafür eine ganze Reihe wirksamer Sicherungen vor. Ich erwähne hier nur beispielhaft die Unabhängigkeit der Richter, das stark ausgebaute Gerichtswesen - insbesondere auch die Verwaltungsgerichte und die umfassende Rechtskompetenz unseres Bundesverfassungsgerichts.
Rechtsstaatliche Sicherungen enthält vor allem auch die Strafprozeßordnung. Ihre rechtsstaatliche Qualität wird von keiner Verfahrensordnung irgendeines anderen Landes übertroffen. Dies muß betont werden, weil in den Diskussionen der letzten Monate immer wieder der Eindruck erweckt wurde, als stehe unsere Strafprozeßordnung hart am Rande des rechtsstaatlichen Minimums. Das Gegenteil ist wahr.
Die französische Zeitung „Le Monde" - wahrhaftig nicht durch Parteinahme für unser Land hervorgetreten - hat in einem Artikel vom 11. April dieses Jahres festgestellt, daß sich unser Justizwesen wohltuend von den Bedingungen anderer Länder abhebt.
Was also den Schutz des Bürgers vor dem Staat anbetrifft, haben wir - gewarnt durch eine leidvolle geschichtliche Erfahrung - unsere Lektion gelernt.
Beim Schutz des Bürgers im Staat und durch den Staat ist unsere gegenwärtige Situation allerdings eher zu charakterisieren als eine Phase des Experimentierens.
Das Hin und Her der Reformen im Straf- und Strafverfahrensrecht wird mittlerweile auch für Juristen zum Problem.
Im Ringen um den Rechtsstaat hört man immer wieder die Losung „im Zweifel für die Freiheit". Mit diesem wohlklingenden Satz, der nicht ohne Verführung ist, wird ein Gegensatz zwischen Freiheit und Sicherheit unterstellt:
Als ob es darum ginge, sich in Grenzfällen zu entscheiden für Freiheit und gegen Sicherheit, oder umgekehrt.
Der Union wird nachgesagt, sie sei allein für die Sicherheit. Diese Stimmen nehmen für sich in Anspruch, die Freiheit zu vertreten.
Sie übersehen, daß Freiheit ohne Sicherheit das Papier nicht wert wäre, auf der man sie uns verbürgt. Es geht um die gesicherte Freiheit. Es geht darum, daß uns der Staat Sicherheit gerade um der Freiheit willen zu gewährleisten hat.
Wer sich nach der trügerischen Formel „in dubio pro libertate" für ein Übermaß an Täterschutz entscheidet, der hat zugleich und im selben Maß gegen die Freiheit der vom Verbrechen bedrohten Bürger entschieden.
Es geht also nicht um Freiheit oder Sicherheit, es geht allein darum, wessen Freiheit der Rechtsstaat schützt. Der Rechtsstaat aber ist für alle Bürger da.
Wir, die Union, setzen uns dafür ein, daß zwischen dem Freiheitsbedürfnis der Bürger und der Rechtsbrecher nicht nach ideologischem Schema entschieden, sondern besonnen abgewogen wird. Wir wollen so wiederherstellen, was durch Blindheit, einseitige Parteinahme und Unbedachtheit in der Rechtspolitik von SPD und FDP zerschlagen worden ist.
Insbesondere treten wir auch ein für eine entscheidende Verkürzung der Strafprozesse. Ihre manchmal unerträglich lange Dauer belastet das Vertrauen der Bürger zum Staat.
Gesetzliche Vorschriften, die eine solche Dauer erfordern oder begünstigen, müssen beseitigt werden.
Entsprechende Vorschläge der Union und der Justizminister der Länder liegen seit Jahren vor.
Es sind ja nicht nur Prozesse zu politisch motivierten Gewalttaten, die sich hinschleppen. Auch Wirtschaftsstrafsachen und umfangreiche Verfahren anderer Art werden verzögert.
Hier wie in anderen Fällen, wo es gilt, Lehren aus einer ganz neuartigen Herausforderung unseres Rechtsstaates zu ziehen, entscheidet sich die gegenwärtige Regierungsmehrheit in Bonn „im Zweifel für die Untätigkeit".
Meine Damen und Herren, ich will zum Schluß ein Resümee ziehen.
Die Entwicklung der Rechtskultur unseres Landes in den letzten 10 Jahren lehrt uns vor allem dies:
Recht und Gesetz sind ungeeignet als politisch-ideologische Progressionshebel. Eine Rechtsordnung hat vor allem den inneren Frieden einer Rechtsgemeinschaft zu sichern. Wer zu viele Teile dieser Ordnung im Sinne eines politisch polarisierten Programms gleichzeitig verändert, der nimmt dem Recht seine friedensstiftende Wirkung und kann diesen Verlust auch durch die Politik nicht ausgleichen.
Das Recht hat indessen keineswegs nur beharrende Funktion.
Besonnen angewandt ist das Gesetz sogar eines der wirksamsten Mittel, um notwendigen gesellschaftlichen Wandel zu unterstützen und abzusichern.
Nur relativ selten wird es jedoch sinnvoll und möglich sein, sozialen oder wirtschaftlichen Wandel durch Gesetze überhaupt erst einzuleiten. Reformen, die diesen Namen verdienen, müssen von einem breiten politischen Konsens getragen werden.
Es sollte wieder stärker beachtet werden, daß die richterliche Rechtsfortbildung gerade im sozialen und wirtschaftlichen Bereich den gesellschaftlichen Wandel wesentlich flexibler unterstützen kann als immer detailliertere Gesetze.
Gesetze als rechtsstaatliche Grundlage für das Verwaltungshandeln und die Rechtsprechung sollten sich im Vertrauen auf deren Kompetenz und Fairneß in stärkerem Maße als bisher auf generelle Regelungen konzentrieren.
Der Gesetzgeber sollte auf den Versuch verzichten, die Ideale der Gleichheit und der Einzelfallgerechtigkeit durch einen monströsen Gesetzgebungsperfektionismus zu verwirklichen. Dieser Versuch ist bisher stets gescheitert.
Anders als die gegenwärtige Regierungskoalition wird eine von der Union geführte Bundesregierung ihre Rechtspolitik an diesen Grundsätzen ausrichten.
Die Liberalität unseres Staates hat sich nicht zuerst gegenüber denjenigen zu bewähren, die sich aus ideologischen Gründen in der geltenden Gesellschafts-, Rechts- und Wirtschaftsordnung beengt fühlen.
Die Liberalität des Staates und der Gesellschaft muß sich vielmehr darin erweisen, daß allen Bürgern Chancen und Freiräume für Selbständigkeit, Initiative und Eigenverantwortung eröffnet und ihre Nutzung ermutigt werden.
Liberalität bedeutet auch, daß der Staat der Daseinsvorsorge vermeidet, daß seine Tätigkeit - vor allem in der Summe - zu einer Bevormundung der Bürger gerät, die ihr Streben nach Freiheit und Eigenständigkeit ersticken könnte.
Die Rechtspolitik der Union wird dem bestehenden Trend zur Kollektivierung und Verstaatlichung immer weiterer Lebensbereiche entgegentreten.
Sie wird im Gegenteil mit besonderer Sorgfalt alle Möglichkeiten prüfen, auch beim Ausbau des Angebots kollektiver Güter private Initiative, Vielfalt der Angebote, Wettbewerb und dezentrale Organisation zu fördern.
So treten wir etwa dafür ein, daß in einer Versuchsphase - alternativ zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - auch private Programmveranstaltungen für die Erschließung der neuen Kommunikationsmedien getestet werden.
Die Gestaltung der sozialen Umwelt des Menschen darf nicht weiter zum Monopol des Staates, seiner Reglementierung und seiner Bürokratien werden.
Neue Ansätze, wie etwa die Sozialbilanzen privater Unternehmen, sollten ermutigt und gefördert, zugleich aber von perfektionistischen Gesetzesauflagen freigehalten werden.
Und Liberalität bedeutet schließlich für die Union auch, daß sich eine von ihr geführte Bundesregierung besonders derjenigen annimmt, die in der Konkurrenzdemokratie zu kurz kommen, weil sie ihre Interessen nicht mit Organisationsmacht durchsetzen konnten.
Der Rechtsstaat schließlich hat sich in Zukunft vor allem dadurch zu bewähren, daß sein Recht wieder jedem Bürger erlebbar, überschaubar, verständlich und leichter durchsetzbar wird.
Der Tendenz, immer weitere Lebensbereiche zu verrechtlichen - Negativbeispiel: die Eltern-Kind-Beziehung -, muß Einhalt geboten werden.
Wenn es in der Rechtspolitik eine große Aufgabe gibt, dann muß sie in dem Versuch bestehen, die Flut der Gesetze einzudämmen, wenn nicht gar zu reduzieren.
Das Recht einer hochentwickelten Industriegesellschaft kann sich nicht durch archaische Schlichtheit auszeichnen. Gesetzgeber, Richter, Verwaltung und vor allem die Rechtswissenschaft sollten es jedoch als herausfordernde Aufgabe ansehen, mit dazu beizutragen, daß das Recht unserer Industriegesellschaft als Ganzes von jedem Bürger verstanden werden kann.
Eine weitere rechtspolitische Aufgabe der Zukunft wird es sein, wenigstens die wichtigsten, finanziell und bürokratisch aufwendigsten Gesetze aus dem Sozial-, Wirtschafts- und Bildungsbereich daraufhin durchzuforsten, ob die damit gemeinten politischen Ziele tatsächlich erreicht werden und welche unerwarteten, zum Teil unerwünschten Nebenwirkungen sie erzeugen. Diese Aufgabe wird nur meistern, wer ohne ideologische Scheuklappen bereit ist, aus Fehlern zu lernen.
Ihnen allen, meine Damen und Herren, danke ich für die Teilnahme an diesem Kongreß.
Ich wünsche Ihnen interessante und ertragreiche Vorträge und Diskussionen.
Quelle: Helmut Kohl: Bundestagsreden und Zeitdokumente. Hg. von Horst Teltschik. Bonn 1978, S. 386-401.