28. Februar 1986

Einheitliche Europäische Akte

Erklärung zu den Durchführungsbefugnissen der Kommission

 

Die Konferenz ersucht die Gremien der Gemeinschaft, vor Inkrafttreten der Akte die Grundsätze und Regeln festzulegen, anhand deren die Durchführungsbefugnisse der Kommission in jedem einzelnen Fall zu definieren sind.

In diesem Zusammenhang ersucht die Konferenz den Rat, im Hinblick auf die Ausübung der der Kommission im Rahmen des Artikels 100 a übertragenen Durchführungsbefugnisse insbesondere dem Verfahren des Beratenden Ausschusses einen maßgeblichen Platz im Hinblick auf Schnelligkeit und Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses einzuräumen.

Erklärung betreffend den Gerichtshof

Die Konferenz kommt überein, daß Artikel 32 d Absatz l des EGKS-Vertrages, Artikel 168 a Absatz l des EWG- Vertrages und Artikel 140 a Absatz l des EAG-Vertrages etwaigen Übertragungen gerichtlicher Zuständigkeiten nicht vorgreifen, die im Rahmen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden könnten.

Erklärung zu Artikel 8 a des EWG-Vertrages

Die Konferenz möchte mit Artikel 8 a den festen politischen Willen zum Ausdruck bringen, vor dem l. Januar 1993 die Beschlüsse zu fassen, die zur Verwirklichung des in diesem Artikel beschriebenen Binnenmarktes erforderlich sind, und zwar insbesondere die Beschlüsse, die zur Ausführung des von der Kommission in dem Weißbuch über den Binnenmarkt aufgestellten Programms notwendig sind.

Die Festsetzung des Termins - 31. Dezember 1992 - bringt keine automatische rechtliche Wirkung mit sich.

Erklärung zu Artikel 100 a des EWG-Vertrages

Die Kommission wird bei ihren Vorschlägen nach Artikel 100 a Absatz l der Rechtsform der Richtlinie den Vorzug geben, wenn die Angleichung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Änderung von gesetzlichen Vorschriften erfordert.

Erklärung zu Artikel 100 b des EWG-Vertrages

Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 8 c des EWG-Vertrages aufgrund seiner allgemeinen Tragweite auch für von der Kommission nach Artikel 100 b vorzulegende Vorschläge gilt.

Allgemeine Erklärung zu den Artikeln 13 bis 19 der Einheitlichen Europäischen Akte

Diese Bestimmungen berühren in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Kontrolle der Einwanderung aus dritten Ländern sowie zur Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität, Drogenhandel und unerlaubtem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten für erforderlich halten.

Erklärung zu Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrages

Die Konferenz stellt fest, daß bei der Beratung von Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrages Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft nicht beabsichtigt, bei der Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutze der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben in sachlich nicht begründeter Weise schlechter zu stellen.

Erklärung zu Artikel 130 d des EWG-Vertrages

Die Konferenz verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom März 1984 in Brüssel, die wie folgt lauten:
"Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wird eine signifikante reale Aufstockung der unter Berücksichtigung der IMP für die Interventionen der Fonds bereitgestellten Finanzmittel vorgenommen."

Erklärung zu Artikel 130 r des EWG-Vertrages

Absatz l dritter Gedankenstrich Die Konferenz stellt fest, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes sich nicht störend auf die einzelstaatliche Politik der Nutzung der Energieressourcen auswirken darf.

Absatz 5 Unterabsatz 2

Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 130 r Absatz 5 Unterabsatz 2 die sich aus dem AETR-Urteil des Gerichtshofs ergebenden Grundsätze nicht berührt.

Erklärung der Hohen Vertragsparteien zu Titel III der Einheitlichen Europäischen Akte

Die Hohen Vertragsparteien des Titels III über die EuropäischePolitischeZusammenarbeitbekräftigen ihre offene Haltung gegenüber anderen europäischen Ländern mit den gleichen Idealen und Zielen. Sie kommen insbesondere überein, die Verbindungen zu den Mitgliedstaaten des Europarates und anderen demokratischen Ländern Europas, mit denen sie freundschaftliche Beziehungen unterhalten und eng zusammenarbeiten, zu stärken.

Erklärung zu Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe g der Einheitlichen Europäischen Akte

Die Konferenz ist der Ansicht, daß der Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften durch Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe g nicht berührt wird.

Erklärung des Vorsitzes zu der Frist, innerhalb deren der Rat in erster Lesung Stellung nimmt (Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrages)

Was die Erklärung des Europäischen Rates von Mailand anbelangt, wonach der Rat nach Möglichkeiten suchen soll, seine Beschlußfassungsverfahren zu verbessern, so hat der Vorsitz die Absicht geäußert, die betreffenden Arbeiten so bald wie möglich zu einem Abschluß zu bringen.

Politische Erklärung der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Freizügigkeit

Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft zusammen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Einreise, der Bewegungsfreiheit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen dritter Länder. Außerdem arbeiten sie bei der Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität, Drogenhandel und unerlaubtem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten zusammen.

Erklärung der Regierung der Griechischen Republik zu Artikel 8 a des EWG-Vertrages

Griechenland ist der Ansicht, daß die Entwicklung gemeinschaftlicher Politiken und Aktionen und die Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 70 Absatz l und Artikel 84 so erfolgen müssen, daß empfindliche Sektoren der Wirtschaft der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden.

Erklärung der Kommission zu Artikel 28 des EWG-Vertrages

Bezüglich ihrer internen Verfahren sorgt die Kommission dafür, daß sich aus der Änderung von Artikel 28 des EWG-Vertrages ergebenden Änderungen nicht zu Verzögerungen bei der Beantwortung dringender Anträge auf Änderung oder Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs führen.

Erklärung der Regierung von Irland zu Artikel 57 Absatz 2 des EWG-Vertrages

Irland bestätigt sein Einverständnis mit einer Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 57 Absatz 2, möchte aber daran erinnern, daß das Versicherungsgewerbe in Irland einen besonders empfindlichen Bereich darstellt und daß zum Schutz der Versicherungsnehmer sowie zum Schutz Dritter besondere Vereinbarungen getroffen werden mußten. In bezug auf die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für das Versicherungswesen geht die irische Regierung davon aus, daß sie mit einer verständnisvollen Haltung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft rechnen kann, falls Irland sich zu einem späteren Zeitpunkt in einer Situation befinden sollte, in der die irische Regierung es für erforderlich halten würde, hinsichtlich der Stellung des Versicherungsgewerbes in Irland besondere Vorkehrungen zu treffen.

Erklärung der Regierung der Portugiesischen Republik zu Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 84 des EWG-Vertrages

Portugal vertritt die Auffassung, daß der Übergang von der einstimmigen Beschlußfassung zur Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 84, der in den Verhandlungen über den Beitritt Portugals zur Gemeinschaft nicht berücksichtigt worden ist und den gemeinschaftlichen Besitzstand wesentlich verändert, empfindliche Schlüsselsektoren der portugiesischen Wirtschaft nicht beeinträchtigen darf und daß geeignete spezifische Übergangsmaßnahmen in allen Fällen ergriffen werden müssen, in denen dies erforderlich ist, um etwaige nachteilige Folgen für die betreffenden Sektoren zu verhindern.

Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zu Artikel 100 a des EWG-Vertrages

Die dänische Regierung stellt fest, daß in Fällen, in denen gemäß Artikel 100 a erlassene Harmonisierungsmaßnahmen nach Ansicht eines Mitgliedstaats nicht höhere Erfordernisse in bezug auf die Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz oder im Sinne des Artikels 36 sicherstellen, durch Artikel 100 a Absatz 4 gewährleistet wird, daß der betreffende Mitgliedstaat einzelstaatliche Maßnahmen treffen kann. Diese dienen der Verwirklichung der genannten Erfordernisse und dürfen keinen verschleierten Protektionismus bedeuten.

Erklärung des Vorsitzes und der Kommission zu den währungspolitischen Befugnissen der Gemeinschaft

Der Vorsitz und die Kommission sind der Ansicht, daß die in den EWG-Vertrag eingefügten Bestimmungen über die währungspolitischen Befugnisse der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit einer weiteren Entwicklung im Rahmen der bestehenden Befugnisse präjudizieren.

Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zur Europäischen Politischen Zusammenarbeit

Die dänische Regierung stellt fest, daß der Abschluß des Titels III über die Zusammenarbeit in der Außenpolitik die Beteiligung Dänemarks an der nordischen Zusammenarbeit im außenpolitischen Bereich nicht berührt

Quelle: Europäische Gemeinschaften. Kommission. Bulletin der Europäischen Gemeinschaften. Beilage 2/86.